Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

mit erweitertem und verlängertem Eigentumsvorbehalt

Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen der s-o-matec Sondermaschinen-Technik GmbH

 

§ 1 Geltung

  1. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt). Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Auftraggebern schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote an Auftraggeber, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen werden wir den Auftraggeber unverzüglich informieren.
  2. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Geschäfts-bedingungen des Auftraggebers oder sonstiger Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen, anderes gilt nur, wenn wir der Geltung ausdrücklich zugestimmt hätten. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
  3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Ergänzung dieser Schriftformklausel.
  4. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, abweichende Vereinbarungen zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

§ 2 Vertragsabschluss

  1.  Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung der Ware durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts Abweichendes ergibt, können wir Bestellungen innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe des Angebotes durch den Auftraggeber annehmen. Als Annahme gilt auch der Zugang der Ware bei dem Auftraggeber innerhalb der vorbezeichneten Frist.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Lieferung und Versendung

  1.  Mangels abweichender Vereinbarung erfolgen alle Lieferungen ab Werk, ohne Verpackung.
  2. Die Verpackung wird, falls vereinbart, gesondert berechnet. In diesem Fall nehmen wir die Verpackung nicht zurück. Die Verpackung wird Eigentum des Auftraggebers.
  3. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Auftraggeber über. Ist die Versendung vereinbart, so geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung oder der Verzögerung bereits mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über.
  4. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Auftraggebers. Die Transportkosten richten sich nach dem Gewicht. Die Maschinenteile werden gegen Transportschäden versichert. Die hierdurch anfallenden Prämien und Spesen trägt der Auftraggeber. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Auftraggebers wird auf die Versicherung verzichtet.
  5. Teillieferungen sind zulässig, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
  6. Lieferfristen werden individuell vereinbart und beginnen mit Vertragsschluss. Werden nachträglich schriftlich Vertragsänderungen vereinbart, beginnt die Lieferfrist mit der Vertragsänderung erneut.
  7. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  8. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich.
  9. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen fälligen, vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
  10. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Auftraggeber unverzüglich informiert. Gleichzeitig teilen wir die voraussichtliche neue Lieferfrist mit. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird unverzüglich zurückerstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
  11. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 5 beschränkt. Dies gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.
  12. Nimmt der Auftraggeber den Leistungsgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, so ist er trotzdem zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Die Einlagerung des Leistungsgegenstandes erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

§ 4 Mängelgewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme. Dies gilt nicht im Fall von Schadensersatzansprüchen a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, b) für die schuldhafte Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, c) und nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
  2. Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) sowie gesetzlichen Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
  3. Die gelieferten Leistungsgegenstände sind unverzüglich ab Ablieferung an den Auftraggeber sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn uns nicht innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Leistungsgegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn uns die Mängelrüge nicht innerhalb von 7 Tagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte, war der Zeitpunkt für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Zur Fristwahrung ist die rechtzeitige Versendung der Mängelanzeige ausreichend. Versäumt der Käufer die rechtzeitige Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht rechtzeitig angezeigten Mangel ausgeschlossen.
  4. Bei Sachmängeln sind wir nach unserer Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  5. Bei Mängeln an Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder aussichtslos ist (z.B. im Fall der Insolvenz). Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungs-ansprüche des Auftraggebers gegen uns gehemmt.
  6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  7. Wir tragen die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch das Mangelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers als unberechtigt hinaus, können wir die hieraus entstehenden Kosten vom Auftraggeber ersetzt verlangen.

§ 5 Haftung

  1.  Wir haften auf Schadenersatz gemäß der gesetzlichen Bestimmungen a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, b) für die schuldhafte Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, sowie d) im Umfang einer übernommenen Garantie.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), ist unsere Haftung der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäftes vorhersehbar und typisch ist.
  3. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
  4. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung von unseren Mitarbeitern, Vertretern und Organen.

§ 6 Erfüllungsort

  1. Soweit nicht anders vereinbart ist der Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis an dem Ort unseres Werkes. (Pritzwalk OT Falkenhagen)
  2. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, die Art der Versendung zu bestimmen.

§ 7 Zahlungsbedingungen

  1.  Unsere Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung und Lieferung der Ware ohne jeden Abzug zur Zahlung in EURO fällig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang auf unserem Bankkonto. Mit Ablauf der Zahlungsfrist nach Satz 1 kommt der Auftraggeber in Verzug. Unsere Forderung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins unberührt.
  2. Etwaige Transportkosten, Steuern, Zölle, Gebühren und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber.
  3. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
  4. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Bei Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit der Zahlungsverpflichteten behalten wir uns vor, gegen Rückgabe der Wechsel Barzahlung zu verlangen.
  5. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Auftraggeber gefährdet wird.

§ 8 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

  1. Gegen unsere Ansprüche kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder insoweit ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
  2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber ebenfalls nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht bei Gegenrechten des Auftraggebers wegen Mängeln.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Liefergegenstand bleibt bis zum Ausgleich der uns auf Grund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für die Forderungen, die wir aus laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Auftraggeber haben. Auf Verlangen des Auftraggebers sind wir zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Auftraggeber sämtliche mit dem Liefergegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht.
  2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir in diesem Fall als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir das Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.
  3. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Auftraggeber auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als wir noch Forderungen gegen den Auftraggeber haben.
  4. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  6. Die Waren und an ihre Stelle tretende Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
  7. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheiten freigeben.
  8. Der Eigentumsvorbehalt hat keinen Einfluss auf den Gefahrübergang.

§ 10 Sonstiges

  1. Gerichtsstand ist ausschließlich der Ort unseres Sitzes.
  2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.